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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
ARHG §72 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die Rechtsmeinung, die Anordnung der Schubhaft gemäß § 5 FrPolG sei wegen des im § 72 Abs 2 ARHG angeordneten Verbotes der Beschränkung der persönlichen Freiheit aus dem Ausland vorgeladener Personen unzulässig, ist rechtsirrig. Dieses Verbot bezieht sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit wegen einer vor der Einreise begangenen Handlung.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010055.X04Im RIS seit
11.04.2005Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011