RS Vwgh 1987/1/21 86/01/0055

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARHG §72 Abs2 Z2;
AVG §19;
AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §49 Abs5;
FrPolG 1954 §5;

Rechtssatz

Die Rechtsmeinung, die Anordnung der Schubhaft gemäß § 5 FrPolG sei wegen des im § 72 Abs 2 ARHG angeordneten Verbotes der Beschränkung der persönlichen Freiheit aus dem Ausland vorgeladener Personen unzulässig, ist rechtsirrig. Dieses Verbot bezieht sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit wegen einer vor der Einreise begangenen Handlung.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010055.X04

Im RIS seit

11.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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