RS Vwgh 1987/1/21 86/03/0158

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
VStG §44a lita
VStG §44a litb
VStG §44a Z1 implizit
VStG §44a Z2 implizit
VStG §51 Abs1
VwGG §42 Abs1

Rechtssatz

Wenn der zweitinstanzliche Bescheid das gesamte erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt, obwohl in der Berufung allein die Strafbemessung bekämpft wurde, dann ist der Berufungswerber im Hinblick darauf, dass der Schuldausspruch einerseits bereits rechtskräftig entschieden, andererseits durch die zweite Instanz nicht abgeändert ist, in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 23.5.1985, 85/02/0011).

Schlagworte

Berufungsbescheid Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030158.X01

Im RIS seit

14.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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