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AVG §66 Abs4Rechtssatz
Wenn der zweitinstanzliche Bescheid das gesamte erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt, obwohl in der Berufung allein die Strafbemessung bekämpft wurde, dann ist der Berufungswerber im Hinblick darauf, dass der Schuldausspruch einerseits bereits rechtskräftig entschieden, andererseits durch die zweite Instanz nicht abgeändert ist, in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 23.5.1985, 85/02/0011).
Schlagworte
Berufungsbescheid Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch der BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030158.X01Im RIS seit
14.01.2021Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021