RS Vwgh 1987/1/21 86/03/0155

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Ändert die Berufungsbehörde Teile des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides und ist daraus erkennbar, dass die übrigen Teile aufrechterhalten bleiben sollen, so bedarf es keiner Wiederholung dieser Teile (Hinweis E 8.7.1985, 85/10/0050).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030155.X01

Im RIS seit

21.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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