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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ändert die Berufungsbehörde Teile des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides und ist daraus erkennbar, dass die übrigen Teile aufrechterhalten bleiben sollen, so bedarf es keiner Wiederholung dieser Teile (Hinweis E 8.7.1985, 85/10/0050).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030155.X01Im RIS seit
21.01.1987