RS Vwgh 1987/1/21 86/01/0173

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

Rechtanwaltschaft Notariat
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1945 §27 Abs1 litc
RAO 1945 §49
RAO 1945 §50
RAO 1945 §51
RAO 1945 §53

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen an die Rechtsanwaltskammer ist allein davon abhängig, ob der Verpflichtete in die Rechtsanwaltsliste eingetragen, sohin Kammermitglied ist. Rechtlich irrelevant ist, ob das Kammermitglied suspendiert ist oder seine Tätigkeit freiwillig eingestellt hat. Die Bedachtnahme "auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder" ist nach § 27 Abs 1 lit c und lit d RAO nur bei der Erlassung der Beitragsordnung geboten, nicht aber in der Umlagenordnung, die die Hereinbringung der Mittel zur Finanzierung der nach § 49 RAO und § 50 RAO von der Rechtsanwaltskammer zu erbringenden Leistungen zum Gegenstand hat. In der Beitragsordnung der RA-Kammer für Wien, NÖ und Bgld wurde auf die zuvor im Gesetz vorgesehene Leistungsfähigkeit indes insofern Bedacht genommen, als jeweils ein Fixbetrag als Kanzleiabgabe und ein Prozentualbeitrag auf Grund des steuerpflichtigen Einkommens für jeden in die von der RA-Kammer für Wien, NÖ und Bgld geführte Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalt festgesetzt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010173.X01

Im RIS seit

24.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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