RS Vwgh 1987/1/21 84/01/0079

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1974 §19a idF 1980/496;

Rechtssatz

Der Einwand - vorausgesetzt es liegt ein Anwendungsfall des § 19 a Abs 1 ZDG vor - wonach eine zulässige vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst u.a. nur in Betracht kommt, wenn der Zivildienstpflichtige nach den Feststellungen des Amtsarztes geistig oder körperlich ZU JEDEM ZIVILDIENST dauernd oder vorübergehend unfähig ist, erweist sich im Streitfall als stichhältig, weil dem Zivildienstpflichtigen amtsärztlich attestiert ist, dass er für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sehr wohl verwendungsfähig wäre. Diesem objektiv zutreffenden Einwand kann entgegen der Ansicht der Behörde in zielführender Weise weder durch die pauschale Aussage, dass eine "derartige Tätigkeit im Rahmen des ord. Zivildienstes nicht gefunden werden konnte", noch damit begegnet werden, dass eine Einschränkung der Zivildienstleistung auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit nicht realisierbar sei und auch dem im § 3 Abs 1 ZDG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung von Wehr- und Zivildienstleistenden widersprechen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984010079.X02

Im RIS seit

11.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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