Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Im Hinblick auf eine einschlägige Vorstrafe und unter Bedachtnahme auf die vom Beschuldigten gemachten Angaben über seine Einkommensverhältnisse und Familienverhältnisse, nämlich
SORGEPFLICHT FÜR GATTIN UND ZWEI KINDER, TRANSPORTUNTERNEHMEN MIT
18 FAHRZEUGEN, EINKOMMEN LAUT STEUERBESCHEID, wobei die Behörde von einem seiner unternehmerischen Tätigkeit angemessenen Einkommen ausgehen durfte, vermag der VwGH die Verhängung einer Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1lit b StVO in der Höhe von S 9.000,- nicht als rechtswidrig zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030155.X05Im RIS seit
21.01.1987