RS Vwgh 1987/1/21 86/03/0155

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Im Hinblick auf eine einschlägige Vorstrafe und unter Bedachtnahme auf die vom Beschuldigten gemachten Angaben über seine Einkommensverhältnisse und Familienverhältnisse, nämlich

SORGEPFLICHT FÜR GATTIN UND ZWEI KINDER, TRANSPORTUNTERNEHMEN MIT

18 FAHRZEUGEN, EINKOMMEN LAUT STEUERBESCHEID, wobei die Behörde von einem seiner unternehmerischen Tätigkeit angemessenen Einkommen ausgehen durfte, vermag der VwGH die Verhängung einer Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1lit b StVO in der Höhe von S 9.000,- nicht als rechtswidrig zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030155.X05

Im RIS seit

21.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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