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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/04/0088 E 28. Jänner 2008 2007/04/0087 E 28. Jänner 2008 2007/04/0083 E 28. Jänner 2008 2007/04/0085 E 28. Jänner 2008 2007/04/0086 E 28. Jänner 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der E GmbH & Co KG in R, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 16. Februar 2007, Zl. K AGB G 08/06, PA 2148/07, betreffend Genehmigung von Allgemeinen Verteilernetzbedingungen gemäß § 26 Gaswirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Verteilernetz, mit dem Erdgas im Außerfern verteilt wird. Mit Schreiben vom 29. November 2006 hat sie die behördliche Genehmigung ihrer Allgemeinen Bedingungen beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über diesen Antrag wie folgt entschieden:
"1. Die Energie-Control Kommission genehmigt gemäß § 26 Abs 1 Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl I Nr 121/2000 idF BGBl I Nr 106/2006, iVm § 16 Abs 1 Z 15 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), BGBl I Nr 121/2000 idF BGBl I Nr 106/2006, die von der Antragstellerin vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu Verteilerleitungen unter der in Spruchpunkt 2 ausgesprochenen Auflage. Diese eingereichten Allgemeinen Bedingungen als Beilage ./1 sowie ein Auszug aus der von der Energie-Control Kommission empfohlenen Fassung der Allgemeinen Bedingungen als Beilage ./2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.
2. Es wird die Auflage erteilt, dass die Bestimmungen des Kap III Abs 12, Kap X Abs 5 und Kap XII der von der Energie-Control Kommission empfohlenen Fassung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen in die Verteilernetzbedingungen aufgenommen werden.
3. Die Genehmigung ist auf drei Jahre befristet."
Die von der Beschwerdeführerin nach dem Spruchpunkt 2. aufzunehmenden Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
"III. Anschluss an das Verteilernetz (Netzzutritt)
...
(12) Der Netzbenutzer ist verpflichtet, dem Verteilernetzbetreiber den Zutritt oder die Zufahrt zu den Anlagen des Verteilernetzbetreibers auf dem Grundstück des Netzbenutzers sowie Arbeiten auf diesem nach vorheriger Ankündigung - zumindest aber 5 Arbeitstage im Voraus - zu gestatten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Pflicht oder zur Abwendung von Gefahren erforderlich ist. Im Einvernehmen ist der Zutritt zu den gastechnischen Anlagen jederzeit möglich. Bei Gefahr in Verzug ist der Verteilernetzbetreiber von seiner Pflicht zur vorherigen Ankündigung befreit.
...
X. Standardtransportdienstleistungen
...
(5) Der Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich zur umgehenden Beseitigung von Störfällen und Unfällen gemäß den Fristen des Punkt XII Abs (1). Die rasche und effiziente Behebung von Störfällen und Unfällen ist vom Verteilernetzbetreiber auf Antrag des Netzbenutzers oder der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
...
XII. Qualität der Netzdienstleistung
(1) Der Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich bei der Erfüllung seiner Netzdienstleistungen insbesondere folgende Qualitätsstandards einzuhalten:
(a) - auf schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb der in III Abs (1) genannten Frist zu reagieren,
-
schriftliche Anträge auf Netzzugang innerhalb der in VIII Abs (1) genannten Frist - soweit nicht in der Wechselverordnung und den Sonstigen Marktregeln anders geregelt - zu beantworten sowie
-
auf schriftliche Ansuchen um Kostenvoranschläge gemäß III Abs (4) über die Durchführung von Arbeiten innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise - insbesondere betreffend eine Ansprechperson, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie eine Terminvereinbarung - zu reagieren;
(b) bei inaktivem Anschluss und Vorlage eines Netzzugangsvertrages sowie einem Nachweis gemäß VI Abs (1) und (3) den Einbau eines Gaszählers und die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils bzw die Wiederversorgung innerhalb der in Kapitel 7 Sonstige Marktregeln genannten Fristen vorzunehmen;
(c) innerhalb von 15 (fünfzehn) Arbeitstagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Endabrechnung durchzuführen;
(d) die Belieferung nach Unterbrechung als Folge von Zahlungsverzug gegenüber dem Verteilernetzbetreiber (Punkt XIX) innerhalb von einem Arbeitstag nach nachgewiesener Einzahlung der offenen Forderung und Hinterlegung einer allfälligen Sicherheitsleistung gemäß Punkt XX durch den Netzbenutzer unter der Voraussetzung eines aufrechten Lieferverhältnisses die Wiederherstellung anzubieten und ehestmöglich durchzuführen;
(e) mit dem Netzbenutzer vereinbarte Zeitfenster von 2 (zwei) Stunden einzuhalten bzw einvernehmlich einen Ersatztermin zu vereinbaren;
(f) bei Versorgungsunterbrechungen aufgrund geplanter betriebsnotwendiger Arbeiten die betroffenen Netzbenutzer rechtzeitig, mindestens jedoch 5 (fünf) Arbeitstage vor deren Beginn unmittelbar zu verständigen und über die voraussichtliche Dauer zu informieren, soweit die Versorgungsunterbrechung im Verteilernetz des Verteilernetzbetreibers begründet ist;
(g) die Ablesung der Messeinrichtungen gemäß Punkt XIV Abs (9) voranzukündigen;
(h) im Falle von Störungen an den Erdgasleitungsanlagen des Verteilernetzbetreibers iSd ÖVGW Richtlinie G5, unverzüglich mit der Störungsbehebung zu beginnen und die erforderlichen Arbeiten ehestmöglich zu beenden;
(i) Gebrechen an den Erdgasanleitungsanlagen des Verteilernetzbetreibers iSd ÖVGW Richtlinie G5 unverzüglich zu beheben;
(j) Die österreichweite Gasnotruf Nummer 128 in geeigneter (z.B. Rechnung, Kundeninformationsmaterial etc.) Weise zu veröffentlichen;
(2) Der Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich, dem Netzbenutzer einmal jährlich in geeigneter Weise (zB Anlage zur Jahresabrechnung, Anlage zur Kundenzeitung) ein Informationsblatt über die Qualitätsstandards gemäß Absatz (1) zu übermitteln.
(3) Der Verteilernetzbetreiber verpflichtet sich, zur Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsstandards folgende Kenngrößen mindestens jährlich zum 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen
(a) Anteil (in %) der Einhaltung der in Abs (1) lit (a) bis (i) genannten Standards
(b) Anzahl der Kundenanfragen zu Netzrechnungen; (c) Anzahl der durchgeführten Netzrechnungskorrekturen,
deren Mangel im Bereich des Verteilernetzbetreibers begründet liegt inklusive Prozentwert bezogen auf die Gesamtzahl der gelegten Rechnungen und der Art der Ablesung (z.B. Selbstablesung) sowie durchschnittliche Dauer der Beantwortung von Rechnungskorrekturen;
(d) Anzahl der nicht vorverständigten Versorgungsunterbrechungen im Netz des Verteilernetzbetreibers, deren Dauer, die Anzahl der betroffenen Netzbenutzer, die Netzebenen sowie die Ursache der Unterbrechung getrennt nach Eigen- oder Fremdverschulden;
(e) durchschnittliche Dauer der Beantwortung von schriftlichen Netzzutrittsanträgen gemäß III, unterteilt nach Entnehmern und Einspeisern;
(f) durchschnittliche Dauer für die Beantwortung von schriftlichen Ansuchen um Erstellung von Kostenvoranschlägen.
(4) Der Nachweis der Einhaltung der Qualitätsstandards gemäß Abs (1) kann durch eine anerkannte Zertifizierung erfolgen. In diesem Fall kann die Pflicht des Verteilernetzbetreibers zur Veröffentlichung gemäß Abs (3) auf die zertifizierende Stelle übergehen, soweit letztere die Veröffentlichung gemäß Abs (3) vollinhaltlich übernimmt.
(5) Der Netzbetreiber hat die Einhaltung der Regeln der Technik zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Gasnetzbetriebes nachzuweisen. Dies kann durch eine anerkannte Zertifizierung erfolgen."
I.2. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zum Verfahrensgang aus, die Regulierungsbehörde habe gemeinsam mit den Marktteilnehmern eine empfohlene Fassung der Allgemeinen Bedingungen gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 E-RBG erarbeitet. Nach Abschluss dieser Vorarbeiten sei die Beschwerdeführerin eingeladen worden, ihre Allgemeinen Bedingungen auf Basis der empfohlenen Fassung einzureichen. Die Beschwerdeführerin habe die Allgemeinen Bedingungen mit Antrag vom 29. November 2006 zur Genehmigung vorgelegt. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zwei Mal schriftlich aufgefordert, die eingereichten Allgemeinen Bedingungen in einigen Punkten abzuändern. Die mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr genehmigten und durch die Auflage ergänzten Allgemeinen Bedingungen wichen nur mehr in geringem Maße von der von der belangten Behörde empfohlenen Fassung ab. Die Zulässigkeit, Auflagen vorzuschreiben, ergebe sich aus § 26 Abs. 1 und 3 GWG. Die mit der Auflage vorgeschriebene Implementierung des Kapitels XII der empfohlenen Fassung in die Allgemeinen Bedingungen der Beschwerdeführerin sei zur Sicherung der Qualität der Netzdienstleistungen erforderlich gewesen. Netzbetreibern komme in ihrem Netzbereich bei der Verteilung von Erdgas eine natürliche Monopolstellung zu. Um die vom Gesetzgeber intendierten wettbewerbsähnlichen Verhältnisse herbeiführen zu können, sei die Festlegung verbindlicher Standards in Bezug auf Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der von den Netzbetreibern erbrachten Dienstleistungen notwendig. Darüber hinaus sei zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes ein hohes Maß an Transparenz erforderlich. Abgesehen von Kapitel XII der empfohlenen Fassung der Allgemeinen Bedingungen diene auch das mit der Auflage vorgeschriebene Kapitel X Abs. 5 der Sicherung und dem Monitoring der Qualität der Dienstleistung des Netzbetreibers. Den mit der Umsetzung dieser Auflagen verbundenen Mehraufwand der Beschwerdeführerin bezeichnete die belangte Behörde als "angemessen und verhältnismäßig". Was die vorgeschriebene Ergänzung der Allgemeinen Bedingungen durch das Kapitel III Abs. 12 betreffe, so resultiere dieser Auflagenteil aus § 26 Abs. 2 Z. 3 GWG, wonach die wechselseitigen Pflichten der Vertragspartner ausgewogen zugewiesen werden müssten.
Die unter Spruchteil 3. ausgesprochene Befristung der Genehmigung für die Dauer von drei Jahren begründete die belangte Behörde sodann wie folgt:
"Gem § 26 Abs 1 GWG kann die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen befristet erfolgen, wobei die Befristung einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten darf. Die ausgesprochene Befristung der Genehmigung begründet sich darin, dass die hiermit bewilligten Allgemeinen Bedingungen Teil eines Gesamtsystems sind, das aus der Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, besteht (vgl § 6 Z 27 GWG). Durch die in Österreich mit 1. Oktober 2002 stattgefundene Vollliberalisierung wurden für den österreichischen Erdgasmarkt neue Wege beschritten, für die damals Erfahrungswerte gänzlich fehlten. Bisher konnten zwar bereits Erfahrungen aus der Praxis gewonnen werden, doch ist es im Hinblick auf weitere noch zu gewinnende Erfahrungen sinnvoll, diese Allgemeinen Bedingungen zu befristen, wobei ein Zeitraum von drei Jahren gerechtfertigt erscheint. Gerade bei einem komplexen Marktsystem mit einer Vielzahl verschiedener Teilnehmer und Parameter ist damit zu rechnen, dass auch in Hinkunft Bedarf bestehen wird, die Marktregeln als solche und sohin auch die einzelnen Komponenten dieser Marktregeln an die konkreten Marktgegebenheiten und an das jeweils geltende rechtliche Umfeld anzupassen. Es wird daher notwendig sein, zu einem späteren Zeitpunkt die Marktregeln und sohin auch die mit diesem Bescheid genehmigten Allgemeinen Bedingungen der Markt- und Rechtsentwicklung anzupassen, um einen funktionierenden Markt zu erzielen. Durch die Befristung wird die Kompetenz der Behörde, gem § 26 Abs 1 GWG die Betreiber von Verteilerleitungen zur Vornahme von Änderungen bzw zur Neuerstellung der Allgemeinen Bedingungen aufzufordern, nicht beschränkt."
II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat. Die Beschwerdeführerin hat eine Replik erstattet.
Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
II.1. Rechtsgrundlagen:
Das Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000 in der hier maßgebenden Fassung des Energie-Versorgungssicherheitsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 106/2006, lautet:
"2. Abschnitt
Verteilernetzbetreiber
Pflichten der Verteilerunternehmen
§ 24. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet,
1. die von ihnen betriebenen Anlagen nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
2. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
...
6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
7. Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (§ 26) und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Netztarifen zu gewähren;
...
13. ihre Allgemeinen Verteilernetzbedingungen innerhalb der Regelzone abzustimmen und zur Genehmigung durch die Energie-Control Kommission einzureichen;
...
16. die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (§ 26 Abs. 3) festgelegten Standards bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen einzuhalten und
17. die zur Überprüfung der Einhaltung der in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen festgelegten Standards (Z 16) erforderlichen Daten an die Energie-Control GmbH zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;
...
Allgemeine Anschlusspflicht
§ 25. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet, zu den Allgemeinen Netzbedingungen (§ 26) innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netznutzung abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). ...
Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen (Allgemeine Verteilernetzbedingungen)
§ 26. (1) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.
(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
1. die Erfüllung der dem Verteilerunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Verteilerunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
5. sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;
6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
7.
sie klar und übersichtlich gefasst sind;
8.
sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;
9. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
2.
die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
3.
jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;
4.
die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;
5.
das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
6. das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 42e);
7.
die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
8.
die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität zu reservieren sowie die Verpflichtung der Bilanzgruppenverantwortlichen, Fahrpläne anzumelden;
9. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;
10.
die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
11.
die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;
12. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
13.
Art und Form der Rechnungslegung;
14.
die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
15. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes können insbesondere auch Auflagen und Bedingungen betreffend die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der Netzdienstleistungen, wie etwa einzuhaltende Kenngrößen betreffend die Zuverlässigkeit des Netzbetriebes, Fristen für die Herstellung von Anschlüssen an das Netz und die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen vorgeschrieben werden. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Unbeschadet der Bestimmung des § 42e kann die Energie-Control Kommission auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Lieferantenwechsel durchzuführen ist, in die die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird.
(4) ..."
Das Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung des Energie-Versorgungssicherungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 1006/2006, lautet:
"Aufgaben der Energie-Control Kommission
§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
...
15. die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers (§ 12h GWG) und der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG), der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte der Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten (§ 31g GWG);
...
Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 20. (1) Sofern dieses Bundesgesetz, das ElWOG oder das GWG nichts anderes bestimmen, wendet die Energie-Control Kommission das AVG an.
(2) Die Energie-Control Kommission entscheidet jeweils in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch zulässig."
III.1. Die Beschwerdeführerin, die den angefochtenen Bescheid (jedenfalls in eventu) zur Gänze bekämpft, bringt vor, dass sowohl die unter Spruchpunkt 2. vorgeschriebene Auflage als auch die unter Spruchteil 3. ausgesprochene Befristung der erteilten Genehmigung rechtswidrig seien. Die Befristung habe die belangte Behörde damit begründet, dass diese im Hinblick auf den künftigen Anpassungsbedarf der Allgemeinen Bedingungen "sinnvoll" sei. Gemäß § 26 Abs. 1 GWG sei eine Befristung aber nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Vorschriften des GWG erforderlich sei. Dies treffe nicht zu, weil die Allgemeinen Bedingungen, wie die belangte Behörde selbst ausführe, nach den derzeitigen Verhältnissen genehmigungsfähig seien. Auf künftige Entwicklungen könne die belangte Behörde aber auch ohne Befristung der Allgemeinen Bedingungen reagieren, weil die Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 GWG auf Verlangen der belangten Behörde ohnehin verpflichtet sei, Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
Schon mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/05/0072, eine Befristung der Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum (Strom-)Übertragungsnetz für unzulässig gehalten, weil das im damaligen Beschwerdefall maßgebende Gesetz (OÖ. ElWOG) die Vorschreibung einer derartigen Nebenbestimmung nicht vorgesehen hat. Gleichzeitig wurde in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass auch die Zweckmäßigkeitserwägungen der belangten Behörde, sie müsse die Möglichkeit haben, gewonnene Erfahrungen in neue Allgemeine Bedingungen einfließen zu lassen, eine Befristung der Genehmigung deshalb nicht rechtfertigen, weil der Gesetzgeber für die Weiterentwicklung der genehmigten Allgemeinen Bedingungen legistisch in der Weise Vorsorge getroffen habe, als die Behörde vom Netzbetreiber ohnehin Änderungen der Allgemeinen Bedingungen verlangen kann.
Das im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende GWG sieht zwar eine Befristung der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für die Verteilung von Erdgas in § 26 Abs. 1 leg. cit. ausdrücklich vor, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die Befristung zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Auch im GWG hat der Gesetzgeber ausdrücklich normiert, dass Betreiber von Verteilernetzen, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes nötig ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen haben (§ 26 Abs. 3 vierter Satz leg. cit.). Die gegenständliche Befristung, die nach den Ausführungen der belangten Behörde bloß die Möglichkeit schaffen soll, die Allgemeinen Bedingungen an eine künftige, geänderte Markt- und Rechtslage anzupassen, ist daher nicht erforderlich und somit rechtswidrig.
Die Rechtswidrigkeit des Spruchteiles 3. bewirkt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des gesamten angefochtenen Bescheides, weil die Befristung von der Bewilligung nicht getrennt werden kann (vgl. abermals das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2002/05/0072, und den hg. Beschluss vom 26. Februar 2003, Zl. 2003/04/0026).
III.2. Der vorliegende Beschwerdefall gibt Anlass, für das fortgesetzte Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Folgendes hinzuweisen:
III.2.1. Wie bereits erwähnt, wendet sich die Beschwerde auch gegen Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides, und zwar einerseits im Wesentlichen mit den Argument, die mit diesem Spruchpunkt vorgeschriebene Auflage modifiziere die von der Beschwerdeführerin eingereichten Allgemeinen Bedingungen und damit den Hauptinhalt ihres Antrages und sei daher in unzulässiger Weise "projektsändernd". Andererseits sei die vorgeschriebene Auflage weder zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich (§ 26 Abs. 1 GWG) noch zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes (§ 26 Abs. 3 leg. cit.). Die letztgenannte Bestimmung lasse eine Auflage nur zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Gaslieferung, nicht aber im Bereich der Gasverteilung zu, weil dem Verteilerunternehmen (im Hinblick darauf, dass es im jeweiligen Versorgungsgebiet regelmäßig nur ein Verteilernetz gebe) jedenfalls Monopolstellung zukomme. Die belangte Behörde hätte die Auflage daher nur vorschreiben dürfen, wenn die eingereichten Allgemeinen Bedingungen den Wettbewerb zwischen den Gaslieferanten behinderten, was die belangte Behörde aber nicht dargelegt habe.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf den eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 3 dritter Satz GWG zu verweisen, der "zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes" die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen betreffend "Netzdienstleistungen" vorsieht. Auch wenn der Gesetzgeber beim Ziel eines wettbewerbsorientierten Marktes offenbar den Markt der Erdgaslieferanten vor Augen hatte (auch die Gesetzesmaterialien führen aus, dass die Dienstleistung der Gasverteilung in nur sehr eingeschränktem Umfang dem Wettbewerb unterliegt und sohin Monopolcharakter behält: siehe die Erläuterungen zu § 19 der Stammfassung des GWG, RV 66 BlgNR XXI. GP, als Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 26 GWG, wiedergeben in Schanda, Energierecht,
3. Auflage, S. 230), so ändert dies nichts daran, dass der Gesetzgeber in der zuletzt genannten Bestimmung zur Erreichung dieses Zieles auch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen hinsichtlich der Netzdienstleistungen - also Auflagen und Bedingungen gegenüber Verteilerunternehmen - vorgesehen hat. Dies ist sinnvoll, weil, wie auch die Gegenschrift andeutet, das Verhalten des Verteilerunternehmens, dem eine natürliche Monopolstellung zukommt, den Wettbewerb zwischen den Erdgaslieferanten behindern kann: Eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Wettbewerbs am Gasmarkt ist ein einfacher und problemloser Wechsel des Gaslieferanten, der aber voraussetzt, dass der Kunde Gewissheit über ein funktionierendes und ihm unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung stehendes Leitungsnetz hat. Auflagen und Bedingungen, die ein solches Leitungsnetz sicher stellen und damit die freie Wahl des Gaslieferanten ermöglichen, sind daher die Basis dafür, um einen wettbewerbsorientierten Markt zu erreichen. Die erwähnte Auffassung der Beschwerdeführerin, eine Auflage dürfe erst dann vorgeschrieben werden, wenn durch das Verhalten des Verteilerunternehmens der Wettbewerb der Gaslieferanten bereits behindert werde, lässt sich aber mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Übereinstimmung bringen.
III.2.2. Die Voraussetzung für die Vorschreibung von Auflagen für Netzdienstleistungen ergibt sich aus § 26 Abs. 1 GWG, der mögliche Regelungsgegenstand einer Auflage ist - demonstrativ - im Abs. 3 dieser Bestimmung aufgezählt. Der Gesetzgeber hat daher den Rahmen für die Vorschreibung von Auflagen vorgegeben, sodass Auflagen, die den gesetzlichen Rahmen nicht überschreiten, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht als unzulässige Änderung des Antragsgegenstandes anzusehen sind.
Es kommt daher darauf an, ob die belangte Behörde mit der Vorschreibung der gegenständlichen Auflage den Kriterien des § 26 GWG entsprochen hat.
Im vorliegenden Fall ist unschwer zu erkennen und auch in der Bescheidbegründung festgehalten, dass die mit der Auflage vorgeschriebenen Kapitel III., V., XII. Abs. 1 und 5 der Allgemeinen Bedingungen der Sicherung der Qualität der Netzdienstleistungen und damit einem in § 26 Abs. 3 dritter Satz GWG ausdrücklich genannten Gesichtspunkt dienen.
Evident ist weiters, dass die mit dem Kapitel XII. Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Veröffentlichungspflichten den Zweck verfolgen, die Transparenz der Einhaltung der Qualitätsstandards und damit die Transparenz der Einhaltung der Netzbedingungen zu erhöhen. Auch wenn die Transparenz der Netzbedingungen nicht ausdrücklich in der Aufzählung des § 26 Abs. 3 dritter Satz GWG genannt ist, so können doch keine Zweifel bestehen, dass Auflagen bzw. Bedingungen zur Erhöhung der Transparenz unter die, wie erwähnt, demonstrative Aufzählung der letztgenannten Bestimmung fallen, weil durch die verstärkte Transparenz dem in dieser Bestimmung genannten Ziel eines wettbewerborientierten Marktes entsprochen wird. In diesem Sinne ist in den Erläuternden Bemerkungen (1141 BlgNR XXII. GP) zum Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 106/2006, mit dem u.a. § 26 Abs. 3 Gaswirtschaftsgesetz geändert wurde, wie folgt ausgeführt (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Nach dem vorliegenden Gesetzespaket haben die Regulierungsbehörden für ein Monitoring der Versorgungssicherheit sowie für ein technisches Monitoring betreffend die Qualität und den Umfang der Netzwartung zu sorgen. Letzteres betrifft insbesondere betreffend die von Übertragungs- und Verteilerunternehmen benötigte Zeit für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen.
Ein Monitoring betreffend die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der von Netzbetreibern erbrachten Dienstleistungen setzt die Festlegung entsprechender Standards voraus. Eine gesetzliche Grundlage für derartige Standards besteht derzeit nicht. Durch das vorliegende Gesetzespaket wird eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Setzung von Standards für die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der Netzdienstleistungen geschaffen und Anregungen aus der Praxis entsprochen. So hat beispielsweise der Rechnungshof in seinem Wahrnehmungsbericht 2005/7 die Festlegung verbindlicher Kriterien für die Qualität und die Zuverlässigkeit der Stromversorgung sowie den Aufbau eines Monitoring-Systems zur Erfassung der Qualitäts- und Zuverlässigkeitsparameter als vordringlich erachtet. Gleiches hat für den Erdgasbereich zu gelten. Derartige Standards sorgen auch für Transparenz, welche der Leistungen der Netzbetreiber durch die regulierten Systemnutzungstarife abgegolten werden.
Die Standards bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität der von Netzbetreibern gegenüber Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen sowie Details über die Überprüfung der Einhaltung der Standards werden in den Allgemeinen Bedingungen der Fernleitungsunternehmen bzw. Verteilernetzbetreiber festgelegt. Im Interesse der Versorgungssicherheit haben die Netzbetreiber die Daten betreffend die Einhaltung der Standards in angemessener Form unternehmensbezogen zu veröffentlichen."
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die Auffassung der Beschwerdeführerin, die vorgeschriebene Auflage und die damit vorgeschriebenen Verteilernetzbedingungen fänden in § 26 Abs. 3 GWG keine Deckung, nicht zu teilen.
III.2.3. Die im Rahmen der Genehmigung von Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vorzuschreibenden Auflagen müssen auch dem § 26 Abs. 1 GWG entsprechen, also zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich sein. Eine dieser Vorschriften (§ 26 Abs. 2 Z 3 leg. cit.) sieht vor, dass die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen so zu gestalten sind, dass die wechselseitigen Verpflichtungen (u.a.) "ausgewogen" zugewiesen sind. Daher hat auch die Behörde bei der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, mit denen sie die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen ändert, einerseits auf die Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen (vgl. dazu auch die bereits erwähnten Gesetzesmaterialien, wiedergegeben in Schanda, aaO, sowie Karbiner in Raschauer, Aktuelles Energierecht (2006), S. 79) und dies andererseits im Bescheid entsprechend zu begründen.
Mit Recht weist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf hin, dass sich die belangte Behörde mit dem aus dem Spruchpunkt 2. resultierenden (vor allem durch die dort vorgesehenen Veröffentlichungspflichten verursachten) Mehraufwand der Beschwerdeführerin in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher hätte auseinander setzen müssen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich eingewendet, insbesondere die im Kapitel XII der Auflage vorgeschriebenen statistischen Auswertungen würden weder dem Kunden noch dem Gasversorger dienen und bei der Beschwerdeführerin zu einem erheblichen Mehraufwand führen. In der Beschwerde weist sie darauf hin, sie sei ein extrem kleiner Netzbetreiber mit knapp mehr als 800 Tarifkunden und die Auflage sei daher unverhältnismäßig.
Abgesehen davon wird die belangte Behörde im Spruch des Ersatzbescheides klarzustellen haben, ob das mit der Auflage vorgeschriebene Kapitel XII der Verteilernetzbedingungen ("Qualität der Netzdienstleistung") das in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Verteilernetzbedingungen enthaltene Kapitel XII ("Einspeisung und Entnahme") ersetzen oder bloß ergänzen soll.
IV. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen der vom Verwaltungsgerichtshof vorrangig wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. Jänner 2008
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBesondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040084.X00Im RIS seit
26.02.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013