RS Vwgh 1987/1/21 86/13/0060

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293 Abs1;
BAO §93 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine von der Eintragung in das Handelsregister abweichende Bezeichnung der Partei führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da die Parteibezeichnung im Wege der amtswegigen Richtigstellung korrigiert werden kann.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130060.X02

Im RIS seit

21.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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