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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §293 Abs1;Rechtssatz
Eine von der Eintragung in das Handelsregister abweichende Bezeichnung der Partei führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da die Parteibezeichnung im Wege der amtswegigen Richtigstellung korrigiert werden kann.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130060.X02Im RIS seit
21.01.1987