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IR-22 Zivilprozess IranNorm
AVG §9;Rechtssatz
Aus den Art 1168, 1169, 1180, 1209 Iranisches Zivilgesetzbuch idF des Gesetzes Nr 90940 vom 27.2.1983 ergibt sich, daß der Vater einer Person, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Verantwortlicher für deren Aufenthalt anzusehen ist. Dem Jugendlichen kommt mangels Geschäftsfähigkeit auch keine Verfügung über das Vermögen zu. Daraus folgt, daß dem ehelichen Vater des Jugendlichen als gesetzlichen Vertreter und Verantwortlichen für den Aufenthalt des Jugendlichen (Hinweis E 15.6.1983, 81/01/0088, 0095) allenfalls die verantwortungsstrafrechtliche Verantwortung anzulasten ist. Es liegt nicht am Jugendlichen, seinen Aufenthalt frei zu bestimmen. Die Auffassung, dem Jugendlichen wäre zuzumuten gewesen, sich während des Verfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht in diesem aufzuhalten, ist rechtswidrig.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Minderjährige Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010005.X02Im RIS seit
21.01.1987