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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (vgl Stoll, BAO, Wien 1980, S 740 ff und die dort angeführte Judikatur) gibt ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unverschuldet eingetreten ist sowie für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar war. Ein Verschulden des Vertreters wird daher einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt. Ein Verschulden allein eines Bediensteten des Vertreters der Partei schließt hingegen die Wiedereinsetzung zugunsten derselben unter bestimmten Voraussetzungen nicht aus (Hinweis E 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130010.X01Im RIS seit
21.01.1987Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013