RS Vwgh 1987/1/21 86/13/0010

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (vgl Stoll, BAO, Wien 1980, S 740 ff und die dort angeführte Judikatur) gibt ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unverschuldet eingetreten ist sowie für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar war. Ein Verschulden des Vertreters wird daher einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt. Ein Verschulden allein eines Bediensteten des Vertreters der Partei schließt hingegen die Wiedereinsetzung zugunsten derselben unter bestimmten Voraussetzungen nicht aus (Hinweis E 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130010.X01

Im RIS seit

21.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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