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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
NatSchG OÖ 2001 §5 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des JE in H, vertreten durch Ing. Mag. Andreas Gartner, Rechtsanwalt in 4300 St. Valentin, Langenharter Straße 30, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Oktober 2007, Zl. VwSen-320151/18/Kl/Pe, betreffend Übertretung des Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Oktober 2007 schuldig erkannt, er habe im September 2006, in der 37. und
38. Kalenderwoche, ohne Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bewilligungspflichtige Vorhaben ausgeführt, indem er
1. auf näher bezeichneten Waldgrundstücken der Gemeinde K. im Grünland über eine Länge von ca. 200 lfm eine Forststraße errichtet habe und
2. auf weiteren Waldgrundstücken der Gemeinde K. im Grünland über eine Länge von ca. 120 lfm eine Forststraße errichtet habe.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 56 Abs. 2 Z. 1 iVm § 5 Z. 2 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in Höhe von EUR 1.000,-- (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und EUR 750,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 5 Z. 2 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö NatSchG) bedürfen im Grünland unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975 erforderlich ist, einer Bewilligung.
Gemäß § 56 Abs. 2 Z. 1 Oö NatSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausführt.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Auffassung der belangten Behörde, er habe im Grunde des § 5 Z. 2 Oö NatSchG bewilligungspflichtige Vorhaben ohne naturschutzbehördliche Bewilligung ausgeführt, im Wesentlichen ein, er habe sich auf Grund eines Gesprächs mit dem Amtssachverständigen DI S. "berechtigt wähnen" dürfen, er könne die inkriminierten Baumaßnahmen einstweilen beginnen, um Schadholz aus dem Wald zu entfernen. Auf Grund des Gesprächs habe er zu Recht den Eindruck haben dürfen, die noch offenen Verfahrensabschnitte seien reine Formalitäten. Die belangte Behörde habe den für dieses Gespräch namhaft gemachten Zeugen jedoch nicht einvernommen. Sie habe auch die Vornahme des beantragten Lokalaugenscheins unterlassen, obwohl dabei hätte festgestellt werden können, dass die Verbreiterungen der beiden Wege kein Ausmaß erreicht hätten, das eine Bewilligungspflicht nach sich gezogen hätte.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Er behauptet zunächst selbst nicht, dass er über eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die von ihm gesetzten Maßnahmen verfügt habe. Er macht auch nicht geltend, dass er von der zuständigen Behörde die Auskunft erhalten hätte, er benötige für die erwähnten Maßnahmen keine Bewilligung. Vielmehr behauptet er, dass er auf Grund eines Gesprächs mit dem Amtssachverständigen den Eindruck gewonnen habe, er dürfe bereits vor Erteilung einer Bewilligung mit dem Forststraßenbau beginnen.
Auf dieses Vorbringen ist ihm zu antworten, dass es seine Sache gewesen wäre, sich vor Inangriffnahme des Straßenbaus mit den gesetzlichen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifelsfall die Auskunft der zuständigen Behörde einzuholen. Der vom Beschwerdeführer aus einem Gespräch mit dem Amtssachverständigen subjektiv gewonnene Eindruck, er dürfe bereits vor Erteilung einer Bewilligung mit der Ausführung bewilligungspflichtiger Maßnahmen beginnen, vermag ihn daher nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG zu entschuldigen.
Der Beschwerdeführer zeigt aber auch mit dem Hinweis auf den von ihm beantragten, aber unterbliebenen Lokalaugenschein keinen Umstand auf, der Grund zur Annahme böte, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einem Sachverhalt ausgegangen, demzufolge für die gesetzten Maßnahmen Bewilligungspflicht im Sinne des § 5 Z. 2 Oö NatSchG bestehe. Mit diesem Vorbringen wird daher die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht dargetan.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer noch die Strafbemessung und bringt vor, die belangte Behörde habe bei Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse auch das Vermögen der Johannes E. Privatstiftung in Anschlag gebracht, obwohl diese eigene Rechtspersönlichkeit besitze und ihr Vermögen dem Beschwerdeführer nicht (mehr) zur Verfügung stehe.
Die belangte Behörde hat in der Bescheidbegründung lediglich die Darlegungen des erstinstanzlichen Bescheides referiert, wonach "im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse ein Vermögen in der Privatstiftung berücksichtigt" worden sei. Mit dem Hinweis auf diese Passage in der Bescheidbegründung wird keine bei der Strafbemessung unterlaufene Rechtswidrigkeit aufgezeigt, weil nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung konkrete dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Vermögenswerte ins Kalkül gezogen hätte. Im Übrigen hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung auf die Schwere des Eingriffs in die geschützten Rechtsgüter - in Ansehung der dem Beschwerdeführer unter 1. vorgeworfenen Übertretung sei eine nachträgliche Bewilligung ausgeschlossen - , die vorsätzliche Tatbegehung, das Fehlen von Milderungsgründen und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Bedacht genommen. Sie hat auf dieser Grundlage Geldstrafen im Ausmaß von EUR 1.000,-- bzw. EUR 750,-- verhängt. Davon - und von einem Strafrahmen von bis zu EUR 7.000,-- - ausgehend ist eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung nicht ersichtlich.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100295.X00Im RIS seit
07.03.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008