RS Vwgh 1987/1/21 86/01/0232

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

AusbildungsbeiträgeG für Rechtspraktikanten 1986 §1 Abs2;
GOG §16;
RechtspraktikantenG 1910;
RechtspraktikantenG VollzugsV 1911;

Rechtssatz

Das durch Hoheitsakt begründete Rechtsverhältnis zwischen einem Rechtspraktikanten und dem Bund ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (Hinweis E VfGH 5.10.1985, V 13/85), wobei aus der öffentlich-rechtlichen Natur dieses Rechtsverhältnisses nicht folgt, dass dieses als Dienstverhältnis anzusehen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010232.X01

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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