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14/02 GerichtsorganisationNorm
AusbildungsbeiträgeG für Rechtspraktikanten 1986 §1 Abs2;Rechtssatz
Das durch Hoheitsakt begründete Rechtsverhältnis zwischen einem Rechtspraktikanten und dem Bund ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (Hinweis E VfGH 5.10.1985, V 13/85), wobei aus der öffentlich-rechtlichen Natur dieses Rechtsverhältnisses nicht folgt, dass dieses als Dienstverhältnis anzusehen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010232.X01Im RIS seit
20.04.2005