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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs10;Rechtssatz
Sind zufolge des Todes des ursprünglich Anspruchsberechtigten mehrere Personen - wie nach § 108 Abs 1 ASVG zu gleichen Teilen - bezugsberechtigt, so ist die auf jeden Teilbetrag entfallende Lohnsteuer mit dem im § 67 Abs 8 erster Satz EStG 1972 genannten Steuersatz (berechnet nach dem letzten laufenden Arbeitslohn des ursprünglich Anspruchsberechtigten) zu bemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130113.X02Im RIS seit
21.01.1987