RS Vwgh 1987/1/21 86/13/0145

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

KStG 1966 §8;
StruktVG 1969 Art1 §1 Abs2;
StruktVG 1969 Art1 §1 Abs3;

Beachte

Besprechung in: FJ 1988/3, 41;

Rechtssatz

Bareinlagen und Sacheinlagen der Gesellschafter sind körperschaftsteuerlich neutral zu behandeln, weil es sich dabei um Vermögensbewegungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage handelt. Derartige Vermögensvermehrungen durch Gesellschaftereinlagen sind auch hinsichtlich von Agiogewinnen steuerfrei, die dadurch entstehen, daß bei der Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile ein über den Nennbetrag hinausgehendes Aufgeld vereinnahmt wird (mit Literaturzitaten und Judikaturzitaten). Fehlt es daher bei einem derartigen Einbringungsvorgang an einem von der Gesellschaft erzielten (steuerpflichtigen) Buchgewinn, lag somit kein Einbringungsvorgang iSd Art 1 § 1 Abs 2 StruktVG vor, sodaß eine Anwendung des § 1 Abs 3 StruktVG nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130145.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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