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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8;Beachte
Besprechung in: FJ 1988/3, 41;Rechtssatz
Bareinlagen und Sacheinlagen der Gesellschafter sind körperschaftsteuerlich neutral zu behandeln, weil es sich dabei um Vermögensbewegungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage handelt. Derartige Vermögensvermehrungen durch Gesellschaftereinlagen sind auch hinsichtlich von Agiogewinnen steuerfrei, die dadurch entstehen, daß bei der Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile ein über den Nennbetrag hinausgehendes Aufgeld vereinnahmt wird (mit Literaturzitaten und Judikaturzitaten). Fehlt es daher bei einem derartigen Einbringungsvorgang an einem von der Gesellschaft erzielten (steuerpflichtigen) Buchgewinn, lag somit kein Einbringungsvorgang iSd Art 1 § 1 Abs 2 StruktVG vor, sodaß eine Anwendung des § 1 Abs 3 StruktVG nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130145.X01Im RIS seit
26.11.2001