Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Verweigert der Beschuldigte nach mehrfacher Aufforderung die Bekanntgabe seiner Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse, so ist es zulässig, auf seine in einem parallel laufenden Verwaltungsstrafverfahren gemachte Angaben zurückzugreifen.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030155.X04Im RIS seit
21.01.1987