RS Vwgh 1987/1/21 86/03/0155

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §19;

Rechtssatz

Verweigert der Beschuldigte nach mehrfacher Aufforderung die Bekanntgabe seiner Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse, so ist es zulässig, auf seine in einem parallel laufenden Verwaltungsstrafverfahren gemachte Angaben zurückzugreifen.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030155.X04

Im RIS seit

21.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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