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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
ARHG §7;Rechtssatz
§ 7 ARHG hat keinesfalls den Inhalt, dass bei einer gerichtlichen Vorladung von Personen aus dem Ausland die fremdenpolizeilichen Verwaltungsgesetze durch die vorgeladene Person nicht zu beachten wäre. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so hätte es einer dem § 7 ARHG entsprechenden ausdrücklichen Regelung im § 72 ARHG bedurft. Das Fehlen einer entsprechenden Ausnahmeregelung für aus dem Ausland vorgeladene Personen lässt aber eindeutig erkennen, dass für diese Personen die fremdenpolizeilichen Bestimmungen ohne Einschränkung Anwendung finden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010055.X03Im RIS seit
11.04.2005Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011