RS Vwgh 1987/1/22 86/16/0023

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Abgabenverfahren
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0019 E 22. Jänner 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Behörde belastet einen Bescheid dann nicht mir inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn sie mit einer unrichtigen Begründung zum rechtmäßigen Spruch gelangt (Hinweis auf die von Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2, Wien 1979, S 435 unten iVm S 436 oben, zitierte Rspr. des VwGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160023.X03

Im RIS seit

24.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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