RS Vwgh 1987/1/22 84/06/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1987
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurden im Bewilligungsbescheid unter der Überschrift "Gutachten" - nicht jedoch im Spruch - Auflagen angeführt, so müssen diese den Begründungsteil des Bescheides zugeordnet werden und sind somit nicht als Bescheidauflagen anzusehen.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984060154.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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