RS Vwgh 1987/1/22 A 0104/86

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer steht als obsiegende Partei u. a. gem § 48 Abs 1 Z 4 VwGG nur ein Anspruch auf Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen VOR DEM VWGH verbunden war (Verhandlungsaufwand) zu. Somit ist - auch (siehe z. B. E des VfGH vom 16.6.1978, G 80/77, VfSlg 8572/79) - der VwGH zur Entscheidung über den Antrag auf Kostenersatz für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem VfGH unzuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:A010486.X01

Im RIS seit

22.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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