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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer steht als obsiegende Partei u. a. gem § 48 Abs 1 Z 4 VwGG nur ein Anspruch auf Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen VOR DEM VWGH verbunden war (Verhandlungsaufwand) zu. Somit ist - auch (siehe z. B. E des VfGH vom 16.6.1978, G 80/77, VfSlg 8572/79) - der VwGH zur Entscheidung über den Antrag auf Kostenersatz für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem VfGH unzuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:A010486.X01Im RIS seit
22.02.2008Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014