RS Vwgh 1987/1/22 85/12/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0835/68 E 18. Dezember 1968 VwSlg 3836 F/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht die Möglichkeit, in derselben Rechtssache von einer bereits in einem Vorerkenntnis ausgesprochenen Rechtsansicht bei Prüfung des Ersatzbescheides in einem verstärkten Senat abzugehen (Anmerkung: Wortlaut des Erkenntnisses. Gegenstand der Beschwerde war ein in Gemäßheit des § 63 Abs 1 VwGG 1965 erlassener Bescheid (Ersatzbescheid). Demnach soll nicht die "in einem Vorerkenntnis" schlechthin, sondern die in dem vorausgegangenen Erkenntnis ausgesprochene Rechtsansicht die Prüfung des Ersatzbescheides durch einen verstärkten Senat hindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985120164.X01

Im RIS seit

07.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten