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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0835/68 E 18. Dezember 1968 VwSlg 3836 F/1968 RS 2Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht die Möglichkeit, in derselben Rechtssache von einer bereits in einem Vorerkenntnis ausgesprochenen Rechtsansicht bei Prüfung des Ersatzbescheides in einem verstärkten Senat abzugehen (Anmerkung: Wortlaut des Erkenntnisses. Gegenstand der Beschwerde war ein in Gemäßheit des § 63 Abs 1 VwGG 1965 erlassener Bescheid (Ersatzbescheid). Demnach soll nicht die "in einem Vorerkenntnis" schlechthin, sondern die in dem vorausgegangenen Erkenntnis ausgesprochene Rechtsansicht die Prüfung des Ersatzbescheides durch einen verstärkten Senat hindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985120164.X01Im RIS seit
07.03.2006