RS Vwgh 1987/1/22 86/16/0253

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56 impl;
AVG §58 Abs1 impl;
BAO §92 Abs1;
BAO §93 Abs2;

Rechtssatz

Grundsätzlich muß im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, daß die Behörde eine Abgabensache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Bloße Schlüsse aus der Erledigung in Verbindung mit den Akten des Verwaltungsverfahrens und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben. Daraus folgt, daß nicht in jeder Meinungskundgebung einer Verwaltungsbehörde ein Bescheid erblickt werden kann (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977). Nur dann, wenn sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung für jedermann eindeutig ergibt, daß ein rechtsverbindlicher Anspruch vorliegt, ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzusehen. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Abgabenrechtes entschieden hat.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160253.X04

Im RIS seit

22.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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