Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Geht die Behörde davon aus, daß das öffentliche Interesse an der Einbringung der rechtskräftig vorgeschriebenen Eingangsabgaben (Zweckmäßigkeit) dem Interesse des Eigentümers der mit der Zollschuld belasteten Sache daran, sein Eigentumsrecht an dieser Sache unversehrt zu belassen (Billigkeit) vorangeht, vermag der VwGH in dieser Annahme weder eine Ermessensüberschreitung, noch einen Ermessensmißbrauch zu erkennen, weil zwischen dem Eigentümer (hier: Käufer) dieser Sache und dem persönlichen Zollschuldner, von dem er die nicht rechtmäßig eingeführten Waren erworben hat, eine rechtliche Bindung besteht, welche die Haftung des Eigentümers mit der Sache nach der Zielsetzung und der Wertung des Gesetzgebers auch dann nicht ungerechtfertigt erscheinen läßt, wenn den Erwerber (hier: Käufer) kein wie immer geartetes Verschulden trifft. Dies auch deshalb, weil er den persönlichen Zollschuldner (hier: Verkäufer) wegen der aus dem rechtswidrigen Verhalten für ihn gem § 225 Abs 1 BAO erfolgten nachteiligen Beschlagnahme der Waren auf Schadenersatz klagen kann.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160214.X05Im RIS seit
22.01.1987Zuletzt aktualisiert am
09.11.2009