Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Stand im baubehördlichen Widmungsverfahren nach der Stmk BauO dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht bzgl der Bebauungsdichte nicht zu, kann die Unterlassung, ein dbzgl Gutachten ihnen nicht zur Kenntnis gebracht zu haben, keine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör darstellen.
Schlagworte
Parteiengehör Sachverständigengutachten Planung Widmung BauRallg3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060142.X05Im RIS seit
08.03.2006