RS Vwgh 1987/1/22 86/06/0142

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §61;
BauRallg;

Rechtssatz

Stand im baubehördlichen Widmungsverfahren nach der Stmk BauO dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht bzgl der Bebauungsdichte nicht zu, kann die Unterlassung, ein dbzgl Gutachten ihnen nicht zur Kenntnis gebracht zu haben, keine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör darstellen.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten Planung Widmung BauRallg3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060142.X05

Im RIS seit

08.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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