RS Vwgh 1987/1/22 86/16/0245

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160245.X01

Im RIS seit

09.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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