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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160245.X01Im RIS seit
09.11.2005Zuletzt aktualisiert am
15.07.2016