RS Vwgh 1987/1/22 86/16/0194

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt mit einem ordnungsgemäß eingerichteten Kanzleibetrieb kann sich im allgemeinen darauf verlassen, daß sein Kanzleipersonal eine ihm aufgetragene Weisung über die Eintragung einer Frist im Fristenvormerk auch tatsächlich befolgt. Der Rechtsanwalt darf daher, wenn sich auf einem Schriftstück ein Vermerk der Kanzleileiterin über den vorgenommenen Fristenvormerk befindet, auf die Richtigkeit dieses Vormerkes grundsätzlich vertrauen. Umso weniger kann ein Verschulden des Rechtsanwaltes schon darin gelegen sein, daß ihm eine weisungswidrige Vorgangsweise der Kanzleileiterin nicht zur Kenntnis gelangt sei. Entscheidend ist vielmehr nur, ob der Rechtsanwalt überhaupt wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160194.X03

Im RIS seit

22.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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