RS Vwgh 1987/1/22 86/16/0018

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §6 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;

Rechtssatz

Bei den sogenannten Rückstellungen für Abfertigungsansprüche handelt es sich nur um Rücklagen und nicht um echte Verbindlichkeiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160018.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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