RS Vwgh 1987/1/22 86/16/0194

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während das Verschulden einer Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf; das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt für den Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Hiebei ist zu beachten, daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Aufgaben, die aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit erfüllen muß, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160194.X01

Im RIS seit

22.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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