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AbgabenverfahrenNorm
BAO §108 Abs3Rechtssatz
Es kommt einerseits nicht auf den Tag des Einlangens eines Schriftsatzes (hier: Antrag auf Stundung einer Abgabenschuld) bei der Abgabenbehörde und andererseits auch nicht auf das Datum des Schriftsatzes, sondern unter der Voraussetzung des Einlangens des Schriftsatzes bei der Behörde (HinweisE 20.1.1983, 82/16/0119, ÖStZB 1983/15, S 287) auf den Tag der Postaufgabe an (Hinweis E 12.11.1981, 3706/80, ÖStZB 1982/19, S 284).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160023.X02Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020