RS Vwgh 1987/1/22 86/16/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1987
beobachten
merken

Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108 Abs3
BAO §108 Abs4
BAO §218 Abs1 Satz1 idF 1980/151

Rechtssatz

Es kommt einerseits nicht auf den Tag des Einlangens eines Schriftsatzes (hier: Antrag auf Stundung einer Abgabenschuld) bei der Abgabenbehörde und andererseits auch nicht auf das Datum des Schriftsatzes, sondern unter der Voraussetzung des Einlangens des Schriftsatzes bei der Behörde (HinweisE 20.1.1983, 82/16/0119, ÖStZB 1983/15, S 287) auf den Tag der Postaufgabe an (Hinweis E 12.11.1981, 3706/80, ÖStZB 1982/19, S 284).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160023.X02

Im RIS seit

24.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten