TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/28 2007/10/0315

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Veröffentlicht am 28.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des FH in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Auer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. November 2007, Zl. RU5-BE-464/001-2007, betreffend Vollstreckung eines naturschutzbehördlichen Auftrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurden mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. November 2007 die Anträge des Beschwerdeführers, den rechtskräftigen Kostenvorauszahlungsbescheid vom 27. Mai 2003 aufzuheben und das Vollstreckungsverfahren betreffend einen naturschutzbehördlichen Auftrag zur Beseitigung von Ablagerungen sowie ein gerichtliches Zwangsversteigerungsverfahren einzustellen, abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe dem Entfernungsauftrag bereits entsprochen, sei unrichtig. Der Überprüfungsbericht eines Amtssachverständigen vom 8. Februar 2007 habe - belegt durch Fotos - ergeben, dass dem Auftrag nicht entsprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargelegt, wann und durch wen er die Ablagerungen beseitigt habe und wo diese entsorgt worden wären. Neben bloßen Behauptungen habe er sich vielmehr darauf beschränkt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, eines Ortsaugenscheines sowie die Einvernahme eines Zeugen zu beantragen, ohne jedoch darzulegen, inwieweit dies zur Annahme eines anderen Sachverhaltes führen könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Aufhebung des seines Erachtens unzulässig gewordenen Kostenvorauszahlungsbescheides und im Recht auf Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens verletzt. Er habe im Verfahren die Behauptung aufgestellt, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Ablagerungen bereits beseitigt worden seien, die Behörde habe daraufhin zwar eine Prüfung durch einen Amtssachverständigen veranlasst, sie habe aber dem Beschwerdeführer weder Parteiengehör zum Ergebnis der Überprüfung eingeräumt, noch die von ihm verlangten Ermittlungsschritte gesetzt. Durch diese Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet worden.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Verletzung im geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht auf: Eine Einstellung des nach dem VVG geführten Exekutionsverfahrens käme zwar in Betracht, wenn der Beschwerdeführer die zu vollstreckende Leistung bereits erbracht hätte. Diesfalls stünde einer Aufhebung des Kostenvorauszahlungsbescheides auch nicht § 68 Abs. 1 AVG entgegen, weil dann von einem wesentlich geänderten Sachverhalt auszugehen wäre.

Die belangte Behörde hat die Frage, ob die zu vollstreckende Leistung vom Beschwerdeführer bereits erbracht wurde, unter Hinweis auf den bereits erwähnten Überprüfungsbericht eines Amtssachverständigen verneint. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei ihm zu diesem Bericht kein Parteiengehör eingeräumt worden. Wäre dies geschehen, hätte er im Einzelnen darlegen können, welche konkreten Entfernungsschritte er bereits gesetzt habe und wie die Materialentfernung von ihm durchgeführt worden sei.

Der Beschwerdeführer räumt mit diesem Vorbringen allerdings selbst ein, dass er - entsprechend den Annahmen der belangten Behörde - im Verwaltungsverfahren keine konkreten Angaben zu der von ihm behaupteten Erfüllung des naturschutzbehördlichen Auftrages gemacht hat; steht er doch auf dem Standpunkt, dass er die von ihm gesetzten Entfernungsmaßnahmen erst nach (bislang nicht erfolgter) Kenntnisnahme des Überprüfungsberichtes darlegen könne. Die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe im Verfahren kein konkretes Vorbringen erstattet, wonach er die in Rede stehenden Ablagerungen - im Gegensatz zu den Darlegungen im Überprüfungsbericht - bereits beseitigt habe, ist daher nicht rechtswidrig.

Was jedoch die Rüge einer Verletzung des Parteiengehörs angeht, so hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die Relevanz eines allfälligen diesbezüglichen Verfahrensmangels iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG darzutun. Die Möglichkeit, die vom Beschwerdeführer bereits gesetzten Maßnahmen der Behörde gegenüber darzustellen, ist nämlich von der Kenntnis des Überprüfungsberichtes gänzlich unabhängig. Auch ohne diese Kenntnis hätte der Beschwerdeführer darlegen können, welche Maßnahmen er in Erfüllung des naturschutzbehördlichen Auftrages gesetzt hat.

Schließlich hat der Beschwerdeführer auch in Ansehung des Vorwurfs, die belangte Behörde habe einen von ihm namhaft gemachten Zeugen ohne stichhältige Begründung nicht einvernommen, nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, zu welchem iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlich anderen Verfahrensergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels gelangt sei.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100315.X00

Im RIS seit

10.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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