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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §115 Abs1;Rechtssatz
Die Finanzstrafbehörde ist verpflichtet, von Amt wegen ohne Rücksicht auf Vorbringen, Verhalten und Behauptungen der Beschuldigten die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und ihre Wahrheit festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160221.X01Im RIS seit
22.01.1987Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010