RS Vwgh 1987/1/22 86/16/0221

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §115 Abs1;

Rechtssatz

Die Finanzstrafbehörde ist verpflichtet, von Amt wegen ohne Rücksicht auf Vorbringen, Verhalten und Behauptungen der Beschuldigten die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und ihre Wahrheit festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160221.X01

Im RIS seit

22.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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