RS Vwgh 1987/1/22 84/06/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1987
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §2;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es bedeutet keine Verletzung der Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren nach der Stmk BauO, wenn zwar der Baubewilligungsbescheid vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung, der bestätigende Berufungsbescheid jedoch nach Rechtskraft des Vorstellungsbescheides im Verfahren über die Widmungsbewilligung ergangen ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984060154.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten