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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §10;Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs 1 ErbStG, das gegenüber den BewG lex spezialis ist, richtet sich die Bewertung, soweit nicht in § 19 Abs 2 ErbStG etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des BewG (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Bei der Schenkung eines gewerblichen Unternehmens ist daher für die Bemessung der Schenkungssteuer - abgesehen von den Betriebsgrundstücken - nicht der Einheitswert maßgebend, sondern es hat die Bewertung nach dem Ersten Teil des BewG (§ 2 bis § 17) zu erfolgen (Hinweis E 17.3.1986, 84/15/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160018.X01Im RIS seit
14.01.2002