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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §83 Abs1;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde bereits in ihrer an den VfGH erstatteten Gegenschrift beantragt, ihre im Verfahren vor dem VfGH vorgetragenen Entgegnungen auch im Verfahren vor dem VwGH zu beachten, so ist es nicht mehr erforderlich, ihr gemäß § 35 Abs 2 VwGG eine angemessene Frist zu setzen, um in weiteren Ausführungen darzulegen, dass die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160253.X05Im RIS seit
22.01.1987