Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a idF 1983/656;Beachte
Besprechung in: ÖffD 1987/6, S 30;Rechtssatz
§ 13 a GehG regelt nur den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen. Eine Anwendung des § 13 a GehG auf den Rückersatz von zu Recht erhaltenen Leistungen kommt daher nicht in Frage. Dies trifft auf eine Abfertigung zu, die nach § 26 Abs 3 GehG zu Recht ausgezahlt wurde, aber wegen Beginn eines neuen Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft innerhalb von sechs Monaten gemäß § 27 Abs 4 GehG idF der 41. GehGNov BGBl 1983/656 zurückzuerstatten ist. Bei dieser Erstattungsregelung ist eine Berücksichtigung der Frage des guten Glaubens nicht vorgesehen. Eine Verpflichtung der Behörde, iZm der Zuerkennung der Abfertigung auf die Rückerstattung nach § 27 Abs 4 GehG aufmerksam zu machen, besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120038.X01Im RIS seit
18.09.2006