RS Vwgh 1987/1/22 86/12/0265

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1300/49 B 21. Oktober 1949 VwSlg 1044 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Die Mitteilung, dass sich eine Behörde nicht bestimmt finde, in Handhabung ihres Aufsichtsrechtes eine Verfügung zu treffen, welche die durch den Bescheid einer unterstellten Behörde geschaffene Rechtslage ändern würde, ist kein vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Ablehnung aufsichtsbehördlicher Verfügung und Verweisungen auf frühere Entscheidungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Aufsichtsbehördliche Verfügungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120265.X01

Im RIS seit

22.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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