Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §57 Abs1;Rechtssatz
Der in § 57 Abs 1 FinStrG normierte Untersuchungsgrundsatz verwirktlicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, der es den Finanzstrafbehörden verbietet, ihren Entscheidungen einen bloß formellen (subjektiv) wahren Sachverhalt zugrundezulegen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Finanzstrafbehörde, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Finanzstrafverfahren ist verfahrenszweckadäquat, weil die Aufgaben der Finanzstrafbehörden im öffentlichen Interesse erfüllt werden und ein besonderes öffentliches Interesse an der sachlichen Richtigkeit ihrer Entscheidungen besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160221.X02Im RIS seit
22.01.1987Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010