RS Vwgh 1987/1/22 86/16/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0105 E 20. September 1984 VwSlg 5915 F/1984 RS 12

Stammrechtssatz

Im Geltungsbereich des § 20 BAO ist die Behörde verhalten, in der Begründung ihrer positiven Ermessenentscheidung darzutun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte (Hinweis 31.10.1979, 1817/78 VwSlg 5423 F/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160214.X02

Im RIS seit

22.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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