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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Spricht die Behörde der Partei eine Leistung der Sozialhilfe bescheidmäßig zu, erwächst der Partei aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid ein subjektiv-öffentliches Recht auf die zugesprochene Leistung. Eine nachträgliche Einstellung dieser Leistung hat in Bescheidform zu erfolgen (Hinweis E 25.1.1985, 84/11/0038).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110160.X01Im RIS seit
11.07.2001