RS Vwgh 1987/1/23 86/11/0160

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Veröffentlicht am 23.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Spricht die Behörde der Partei eine Leistung der Sozialhilfe bescheidmäßig zu, erwächst der Partei aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid ein subjektiv-öffentliches Recht auf die zugesprochene Leistung. Eine nachträgliche Einstellung dieser Leistung hat in Bescheidform zu erfolgen (Hinweis E 25.1.1985, 84/11/0038).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110160.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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