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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §68 Abs6;Rechtssatz
Bei (wenn auch nur vorübergehendem) Wegfall der Notlage gebührt, vom Ausnahmefall des § 2 Abs 3 TSHG abgesehen, keine Sozialhilfe mehr und ist die Sozialhilfebehörde zur Einstellung (oder Einschränkung) der Sozialhilfeleistung verpflichtet (Ausnahmeregelung im Sinne des § 68 Abs 6 AVG 1950; hier wurde bei einem Anstaltspflegling angesichts von S 57.000.-- Ersparnissen aus nichtverbrauchten Taschengeldern ein vorübergehender Wegfall der Notlage bejaht; Hinweis auf das zu § 8 und § 10 Wiener SHG ergangene E 20.1.1983, 81/08/0073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110160.X02Im RIS seit
11.07.2001