RS Vwgh 1987/1/26 87/10/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0079 E 12. September 1986 VwSlg 12216 A/1986 RS 5

Stammrechtssatz

Der Gleichheitssatz bedeutet auch die Verpflichtung der Vollziehungsorgane, sich nicht von unsachlichen, dh willkürlichen Erwägungen leiten zu lassen. Dem Verordnungsgeber ist es verboten, Differenzierungen der Normunterworfenen zu schaffen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100002.X02

Im RIS seit

26.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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