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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Selbst wenn in einem anderen Strafverfahren über die Bestrafte für ein gleich gelagertes Delikt eine mildere Strafe verhängt wurde, macht dies die vorliegendenfalls verhängte (strengere) Strafe für sich allein nicht unsachlich, sofern hier die Strafzumessungskriterien beachtet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100002.X03Im RIS seit
26.01.1987