RS Vwgh 1987/1/26 86/10/0003

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Veröffentlicht am 26.01.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Das auf die neuerliche Aufrollung der bereits entschiedenen Sache gerichtete Anbringen wäre gemäß § 68 Abs 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Mit der "Abweisung" des Antrages hat die Behörde unzulässigerweise eine neuerliche Sachentscheidung in einer schon entschiedenen Sache getroffen. Der Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100003.X02

Im RIS seit

04.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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