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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Das auf die neuerliche Aufrollung der bereits entschiedenen Sache gerichtete Anbringen wäre gemäß § 68 Abs 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Mit der "Abweisung" des Antrages hat die Behörde unzulässigerweise eine neuerliche Sachentscheidung in einer schon entschiedenen Sache getroffen. Der Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100003.X02Im RIS seit
04.08.2006