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L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei WienNorm
ProstG Wr 1984 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Bezeichnung der Wohnung, wo Prostitution angebahnt wird, hinsichtlich der (richtigen) Top Nr ist dann nicht wesentlich, wenn der Bestraften bewusst war, welche Räumlichkeit damit gemeint ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100173.X02Im RIS seit
31.08.2006