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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die objektiven Grenzen der Bescheideinrichtungen ergeben sich daraus, dass mit dem Bescheid über eine bestimmte Verwaltungssache entschieden wird, die dadurch zur entschiedenen Sache wird, wogegen für sich allein weder die getroffenen Tatsachenfeststellungen, noch deren rechtliche Qualifikation in diesem Rahmen als relevant anzusehen sind, ebenso wenig wie in der Begründung beantwortete Vorfragen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040123.X02Im RIS seit
28.02.2006