RS Vwgh 1987/1/27 86/05/0172

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Veröffentlicht am 27.01.1987
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §98 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4 idF 1000-2;

Rechtssatz

Die bindende Wirkung einer in der Begründung eines in einer Bausache ergangenen aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides ausgedrückten Rechtsauffassung, wonach die Baubehörde zur Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht zuständig sei, kann sich aus Kompetenzgründen nicht auf ein allfälliges Verfahren vor den Gewerbebehörden oder Straßenpolizeibehörden beziehen.

Schlagworte

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3)Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Behörden Vorstellung BauRallg2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050172.X06

Im RIS seit

02.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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