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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BauO NÖ 1976 §98 Abs1;Rechtssatz
Die bindende Wirkung einer in der Begründung eines in einer Bausache ergangenen aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides ausgedrückten Rechtsauffassung, wonach die Baubehörde zur Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht zuständig sei, kann sich aus Kompetenzgründen nicht auf ein allfälliges Verfahren vor den Gewerbebehörden oder Straßenpolizeibehörden beziehen.
Schlagworte
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3)Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Behörden Vorstellung BauRallg2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050172.X06Im RIS seit
02.01.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009