RS Vwgh 1987/1/27 84/10/0220

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Veröffentlicht am 27.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;
VStG §40 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0219 E 27. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers ist nicht notwendig, wenn der Beschuldigte lediglich die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung global bestreitet, obwohl ihm anlässlich der Strafverhandlung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984100220.X03

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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