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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde ist nicht schon dann zu bejahen, wenn der Bf die Verletzung eines Rechtes durch den angefochtenen Verwaltungsakt behauptet und auch die Gründe angibt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sondern wenn auch die Möglichkeit besteht, dass die behauptete Verletzung des vom Bf bezeichneten Rechtes auch den Tatsachen entsprechen kann. Gemäß § 41 Abs 1 VwGG ist der VwGH in seiner Prüfung dabei auf den vom Bf geltend gemachten Beschwerdepunkt beschränkt. Macht der Bf, der einen Bescheid bekämpft, mit dem seine Berufung mangels eines begründeten Berufungsantrages (§ 63 Abs 3 AVG) zurückgewiesen wurde, als Beschwerdepunkt ausdrücklich die Verletzung des Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz geltend und lassen seine Beschwerdeausführungen nicht erkennen, dass und aus welchem Grund der Bf die auf die dargelegten Erwägungen gestützte Zurückweisung seiner Berufung durch die belangte Behörde als rechtswidrig ansieht, sondern befassen sie sich ausschließlich inhaltlich mit dem von der Erstbehörde erlassenen Straferkenntnis (hier: wegen Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO), so fehlt es an der Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Bf im Beschwerdepunkt, über die abzusprechen in die Zuständigkeit des VwGH fällt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040239.X01Im RIS seit
28.09.2005