RS Vwgh 1987/1/27 86/05/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1987
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbar besitzt in einem Grundabteilungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 134 Abs 2 Wr BauO Parteistellung; dies ist dann nicht der Fall, wenn im Zuge der nun erfolgten Bauplatzschaffung Grundstücke als Verkehrsflächen einer noch auszubauenden Gasse neu geschaffen wurden; dass nämlich alle Nachbarn als Parteien anzusehen seien, welche zu einer neuen Verkehrsfläche (in Zukunft) Grundflächen abzutreten haben, trifft nach § 134 Abs 2 Wr BauO nicht zu.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050174.X01

Im RIS seit

02.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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