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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Nachbar besitzt in einem Grundabteilungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 134 Abs 2 Wr BauO Parteistellung; dies ist dann nicht der Fall, wenn im Zuge der nun erfolgten Bauplatzschaffung Grundstücke als Verkehrsflächen einer noch auszubauenden Gasse neu geschaffen wurden; dass nämlich alle Nachbarn als Parteien anzusehen seien, welche zu einer neuen Verkehrsfläche (in Zukunft) Grundflächen abzutreten haben, trifft nach § 134 Abs 2 Wr BauO nicht zu.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050174.X01Im RIS seit
02.01.2006