RS Vwgh 1987/1/27 85/04/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1987
beobachten
merken

Index

Gewerberecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
GewO 1973 §1 Abs1
GewO 1973 §1 Abs2
GewO 1973 §189 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Begriff "Gewerbe" im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG muss in dem Sinn verstanden werden, in dem er sich für den Bereich des österreichischen Gewerberechtes entwickelt hat und im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilung des B-VG am 1.10.1925 wirksam war. Demnach fällt die bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung. Die über die bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch hinausgehende Tätigkeit unterliegt der Konzessionspflicht der Beherbergung von Gästen nach § 189 Abs 1 Z 1 GewO 1973. Bei dieser Sachlage bleibt für die Annahme, dass die entgeltliche Zurverfügungstellung von Appartements an Gäste für Erholungszwecke den Gegenstand eines freien Gewerbes bildet, kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040163.X01

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten