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GewerberechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8Rechtssatz
Der Begriff "Gewerbe" im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG muss in dem Sinn verstanden werden, in dem er sich für den Bereich des österreichischen Gewerberechtes entwickelt hat und im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilung des B-VG am 1.10.1925 wirksam war. Demnach fällt die bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung. Die über die bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch hinausgehende Tätigkeit unterliegt der Konzessionspflicht der Beherbergung von Gästen nach § 189 Abs 1 Z 1 GewO 1973. Bei dieser Sachlage bleibt für die Annahme, dass die entgeltliche Zurverfügungstellung von Appartements an Gäste für Erholungszwecke den Gegenstand eines freien Gewerbes bildet, kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040163.X01Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019