RS Vwgh 1987/1/27 86/04/0199

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Veröffentlicht am 27.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;

Rechtssatz

Die Anführung des Gewerbes im Spruch eines Straferkenntnisses ist nicht nur wegen des Konkretisierungsgebotes des § 44 a lit a VStG 1950 erforderlich, sondern auch deshalb, weil erst die Art des unbefugt ausgeübten Gewerbes eine Zuordnung zu der Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 (unbefugte Ausübung eines Anmeldungsgewerbes) oder zu der Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 (unbefugte Ausübung eines konzessionierten Gewerbes) im Sinne des § 44 a lit b VStG 1950 zulässt (hier: Die Berufungsbehörde bestätigte den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz und legte dem Beschuldigten dadurch zur Last, an einem PKW einen Unterbodenschutz angebracht zu haben, "obwohl er nicht im Besitze der hiezu erforderlichen Gewerbebewilligung war", ohne jenes Gewerbe darzustellen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040199.X01

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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