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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Anführung des Gewerbes im Spruch eines Straferkenntnisses ist nicht nur wegen des Konkretisierungsgebotes des § 44 a lit a VStG 1950 erforderlich, sondern auch deshalb, weil erst die Art des unbefugt ausgeübten Gewerbes eine Zuordnung zu der Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 (unbefugte Ausübung eines Anmeldungsgewerbes) oder zu der Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 (unbefugte Ausübung eines konzessionierten Gewerbes) im Sinne des § 44 a lit b VStG 1950 zulässt (hier: Die Berufungsbehörde bestätigte den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz und legte dem Beschuldigten dadurch zur Last, an einem PKW einen Unterbodenschutz angebracht zu haben, "obwohl er nicht im Besitze der hiezu erforderlichen Gewerbebewilligung war", ohne jenes Gewerbe darzustellen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040199.X01Im RIS seit
23.09.2005